Abfindungen für Arbeitnehmer

Die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses ist für einen Arbeitnehmer ein schwerer Schritt. Neben den arbeitsrechtlichen Besonderheiten die es im Aufhebungsvertrag zu beachten gibt, gibt es eine Vielzahl von steuerlichen Fallstricken, die es hier zu berücksichtigen gilt und die es erforderlich machen, dass der Aufhebungsvertrag steuerlich geprüft wird. Nur so ist sichergestellt, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat die Abfindung an Hand der steuerlich attraktiven so genannten „1/5 Regelung“ zu versteuern.

Wir prüfen für unsere Mandanten deshalb nicht nur die vertraglichen Vereinbarungen des Aufhebungsvertrages auf ihre steuerliche Wirkung, sondern beraten ob es ggf. Möglichkeiten gibt, die auf die Abfindung anfallende Einkommensteuer zu reduzieren. Durch die Wahl des optimalen Ausscheidezeitpunktes aus dem Unternehmen, die Zahlung von Vorsorgeaufwendungen und Spenden durch den Arbeitnehmer lassen sich hier teilweise erhebliche Steuerminderungen realisieren. Ggf. beraten wir unsere Mandanten auch, ob es steuerlich sinnvoll ist, einen Teil der Abfindung vom Arbeitgeber unmittelbar in die Rentenversicherung oder betriebliche Altersversorgung einzahlen zu lassen um hierdurch eine Steuerreduzierung zu erhalten. Häufig stellt sich im Zusammenhang mit der Abfindung auch die Frage, ob der Arbeitnehmer nach Erhalt der Abfindung ggf. eine Auszeit nehmen kann und welche steuerlichen Konsequenzen sich ggf. hieraus für die Versteuerung der Abfindung ergeben.