Erbschafts­steuer

Die Übertragung von Vermögen durch einen Verstorbenen unterliegt in Deutschland grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Dies gilt sowohl für Erbschaften, als auch für Vermächtnisse

Bei Erbschaften ist es möglich vor dem Todesfall die gesetzliche Erbfolge durch ein Testament abzuändern. Dies ermöglicht es dem Erblasse vor seinem Tode die Verteilung seines Vermögens anzuordnen. Bei der Erstellung eines Testaments sollten persönliche Steuerklassen und Freibeträge sowie Steuerbefreiungen, beispielsweise für das selbstgenutzte Familienheim, berücksichtigt werden. Wie beraten unsere Mandanten über die steuerlich relevanten Aspekte bei der Erstellung eines Testamentes oder von Erbverträgen um eine möglichst steueroptimale Übertragung des Vermögens im Todesfall sicherzustellen. Hierbei arbeiten wir eng mit Rechtsanwälten und Notaren zusammen.

Im Falle einer Erbschaft erstellen wir für unsere Mandanten die Erbschaftsteuererklärungen. Hierbei stellen wir sicher, das mögliche Freibeträge korrekt berücksichtigt werden. Durch die Ermittlung von möglichen Zugewinnansprüchen für überlebende Ehegatten wird die Erbschaftsteuer für den überlebenden Mandanten nicht unnötig hoch festgesetzt. Soweit im Todesfall auch Immobilien übertragen werden, helfen wir bei der Ermittlung des steuerlichen Wertes der Immobilien und prüfen, ob die Immobilien ganz oder teilweise steuerbefreit sind.

Auch nach dem Tode des Erblassers müssen die Erben ggf. noch steuerlichen Pflichten für diesen übernehmen. Hierzu zählt beispielsweise die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr des Todes. Wir helfen unseren Mandanten bei der Erstellung dieser Einkommensteuererklärungen.

Manchmal stellen die Erben nach dem Tode fest, dass der Verstorbene in der Vergangenheit seine Steuererklärungen nicht vollständig erstellt hatte und beispielsweise nicht alle Einnahmen in diesen Erklärungen berücksichtigt wurden. Die Finanzverwaltung kann dies ggf. sogar als Steuerhinterziehung betrachten. Für die Erben kann dies bedeuten, dass sie die Erklärungen des Erblassers für die Vergangenheit korrigieren und die sich hieraus ergebenden Steuern tragen müssen. Unterlassen die Erben eine Korrektur der fehlerhaften Erklärungen machen sich die Erben ggf. selber strafbar. Wir beraten die Erben in solchen Konstellationen umfangreich, zeigen mögliche Risiken die sich hieraus ergeben können und zeigen Lösungsmöglichkeiten auf.