Im Falle einer Ehescheidung ändert sich bereits mit der Aufgabe des gemeinsamen Haushalts der Eheleute die Veranlagung. Die bisherige Zusammenveranlagung entfällt und die Eheleute müssen sich wieder „Einzelveranlagen“ lassen. Ein Wechsel der Steuerklassen für das Lohnabzugsverfahren ist erforderlich.
Leistet ein Ehegatte an den anderen nach der Aufgabe des gemeinsamen Haushalts der Eheleute oder nach der Scheidung Unterhaltszahlungen, so sind diese ggf. steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig sofern der Zahlungsempfänger dem zustimmt und die Versteuerung der Zahlungen übernimmt.
Haben Ehegatten, was häufig der Fall ist, gemeinsames Unternehmens- oder Privatvermögen, wie beispielsweise ein gemeinsames Einfamilienhaus oder eine gemeinsame Wohnung, und soll dieses im Rahmen der Scheidung an einen Ehegatten übertragen werden, so besteht die Gefahr, dass die Übertragung zwischen den Ehegatten bzw. Geschiedenen Einkommensteuer auslöst. Dies resultiert daher, dass diese Übertragung als entgeltliche Übertragung betrachtet wird und somit ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG entstehen kann.
Wir beraten als Steuerberater unsere Mandanten regelmäßig über die steuerlichen Folgen einer Ehescheidung und zeigen Wege auf, wie sich die nachteiligen Steuerfolgen einer Scheidung verhindern oder minimieren lassen.